Steuerleitfaden für Ortskräfte und Zusatzleistungsempfänger
Ortskräften, die für eine Auslandsvertretung des Königreichs der Niederlande arbeiten, und Zusatzleistungsempfängern (ehemalige Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene) ist nicht immer klar, wie die Besteuerung ihrer Bezüge geregelt ist. Angesichts der Komplexität dieser Materie sind Fragen hierzu nicht immer einfach zu beantworten. Der Steuerleitfaden für Ortskräfte und Zusatzleistungsempfänger kann hier weiterhelfen. Im Handout Die Besteuerung von Ortskräften und Zusatzleistungsempfängern werden die wichtigsten Aspekte dieses Themas erläutert.
Der Steuerleitfaden
Die Hauptfrage, mit der sich Ortskräfte auseinandersetzen müssen, lautet: In welchem Land muss ich Steuern zahlen? Danach stellt sich die Frage, auf welche Weise die Steuern erhoben werden. Diese und viele andere Fragen werden im Steuerleitfaden für Ortskräfte und Zusatzleistungsempfänger beantwortet. Der Leitfaden erscheint in deutscher, englischer, französischer, niederländischer und spanischer Sprache.
Im Steuerrecht werden viele Fachbegriffe verwendet; sie werden im Steuerleitfaden in möglichst verständlicher Form erläutert. Außerdem enthält der Leitfaden einige Praxisbeispiele.
Das Steuersystem des Landes, in dem Sie wohnen und arbeiten, wird darin jedoch nicht erläutert; über die dort geltenden Bestimmungen können Sie sich am besten vor Ort informieren. Auf Wunsch kann Sie der Operational Manager (OM) Ihrer Auslandsvertretung dabei unterstützen.
Im Anhang zum Steuerleitfaden finden Sie Listen der Länder, mit denen die Niederlande ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, sowie der Länder, mit denen momentan über die Änderung oder den Abschluss eines solchen Abkommens verhandelt wird. Die Doppelbesteuerungsabkommen sind öffentlich und können über Links in den jeweiligen Vertragssprachen abgerufen werden. Außerdem enthält der Leitfaden die relevanten Bestimmungen aus der Regelung über die Rechtsstellung von Ortskräften 2020.
Wo sind Sie steuerpflichtig?
Ortskräfte sind Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines mit dem niederländischen Staat geschlossenen Arbeitsvertrags nach örtlichem Recht in einer niederländischen Auslandsvertretung – also in einer Botschaft, einem Konsulat oder einer Ständigen Vertretung – als öffentliche Bedienstete beschäftigt sind. Als öffentliche Arbeitgeber nehmen Auslandsvertretungen im internationalen Steuerrecht eine Sonderstellung ein. Darum werden auch die Ortskräfte als Arbeitnehmer steuerlich anders behandelt als andere Arbeitnehmer im betreffenden Land und als die in den Auslandsvertretungen tätigen entsandten Beamten des niederländischen Staates. Das Ministerium als Arbeitgeber hat darauf keinen Einfluss.
Bei Ortskräften wollen in der Regel sowohl die niederländischen als auch die örtlichen Steuerbehörden das Arbeitsentgelt besteuern. Dasselbe gilt für Zusatzleistungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene erhalten. Es wäre natürlich sehr ärgerlich, wenn diese Bezüge doppelt – also in beiden Ländern – besteuert würden. Die Niederlande setzen sich schon seit vielen Jahren für die Vermeidung der Doppelbesteuerung ein, unter anderem durch aktiven Abschluss bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen und durch Gegenseitigkeitsvereinbarungen. Im Steuerleitfaden wird erklärt, was das für Sie bedeutet.
Wenn und soweit Sie sowohl vor Ort als auch in den Niederlanden steuerpflichtig sind, übernimmt Ihr Arbeitgeber die in den Niederlanden zu zahlende Lohnsteuer. Sie müssen dann lediglich die vor Ort abzuführende Lohnsteuer entrichten. Mehr dazu finden Sie in der Regelung über die Rechtsstellung von Ortskräften 2020 und in der für Ihre Auslandsvertretung geltenden Ortsregelung.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die Niederlande haben im Laufe der Jahre mit über 90 Ländern Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung geschlossen. In diesen Abkommen wird das Besteuerungsrecht zwischen den vertragschließenden Ländern verteilt.
In neuen Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht für Arbeitsentgelte öffentlicher Bediensteter meistens exklusiv einem Land zugewiesen; das andere Land darf die Arbeitsentgelte dann nicht oder nur in begrenztem Maße besteuern.
Ältere Abkommen dagegen sehen kein exklusives Besteuerungsrecht für ein Land vor, was in der Praxis dazu führen kann, dass die Arbeitseinkünfte auch im anderen Land besteuert werden. Eine solche Situation ist natürlich sehr ungünstig. Oft enthalten die Doppelbesteuerungsabkommen eine Regelung, mit der sich die zweite Besteuerung im Wohnsitzstaat vermeiden lässt. Da in den beiden Ländern unterschiedliche Steuersätze gelten können, wird damit aber nicht immer die gewünschte Wirkung erzielt. Das Außenministerium als Arbeitgeber hat darauf keinen Einfluss.
Momentan führen die Niederlande mit verschiedenen Ländern Gespräche über die Änderung bestehender oder den Abschluss neuer Doppelbesteuerungsabkommen. Dadurch kann sich die steuerliche Behandlung von Ortskräften in den kommenden Jahren ändern. Die Verhandlungen über derartige Abkommen sind dynamische Prozesse, die sich oft über viele Jahre hinziehen.
Lohn- und Einkommensteuer
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber vom Engelt einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Einkommensteuer dagegen betrifft die gesamten steuerbaren Einkünfte des Steuerpflichtigen, also nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch andere Einkünfte und Vermögenswerte.
Für den Arbeitgeber ist also nur die Lohnsteuer relevant. Die Arbeitnehmer dagegen müssen sich weniger mit der Lohnsteuer, häufig aber mit der Einkommensteuer auseinandersetzen, entweder vor Ort oder in den Niederlanden oder in beiden Ländern. Der Arbeitgeber hat mit der Einkommensteuer nichts zu tun. Dennoch wird im Steuerleitfaden auch auf einige Aspekte der Einkommensteuer eingegangen, denn schließlich ist die Lohnsteuer eine Vorsteuer auf die Einkommensteuer. Das heißt übrigens nicht, dass jeder Arbeitnehmer oder Zusatzleistungsempfänger, für den in den Niederlanden Lohnsteuer abgeführt wird, automatisch auch von der niederländischen Einkommensteuer betroffen ist. Nur ein kleiner Teil der in den Niederlanden lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer muss in den Niederlanden eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Der Steuerleitfaden enthält auch Verweise auf das System der sozialen Sicherung; dabei handelt es sich nicht um ausführliche Darstellungen, sondern nur um Erläuterungen zum Begriff »Entgelt«. Der Begriff »Entgelt« umfasst alle Einkünfte, die aus gegenwärtiger oder früherer Arbeit bezogen werden. Das ist also keineswegs nur das monatliche Gehalt, das Sie für die verrichtete Arbeit erhalten. So zählen beispielsweise auch bestimmte Vergütungen und bestimmte Sozialversicherungsbeiträge zum Entgelt. All diese Einkünfte zusammen bilden die Grundlage für die Berechnung der in den Niederlanden zu zahlenden Lohnsteuer. Daraus können sich in der Praxis Unterschiede zur Auslegung des Begriffs »Entgelt« im anderen Land ergeben. Denn jedes Land kann selbst bestimmen, was genau unter dem Entgelt zu verstehen ist.
Weitere Informationen
Sollte Ihnen nach dem Lesen des Steuerleitfadens noch etwas unklar sein, wenden Sie sich bitte an den Operational Manager (OM) Ihrer Auslandsvertretung. Bei besonders komplexen Fragen kann er Rücksprache mit 3W (WereldWijd Werken) halten.
Wenn es sich um konkrete persönliche Fragen handelt, können Sie sich auch an andere Stellen wenden; alle Kontaktdaten finden Sie am Ende des Anhangs zum Leitfaden.
- Für allgemeine Fragen auf dem Gebiet der Steuern in den Niederlanden steht Ihnen unter Tel. 0800 0543 das Steuerinfotelefon (BelastingTelefoon) zur Verfügung. Aus dem Ausland ist diese Nummer per Weiterschaltung aus der Telefonzentrale des Außenministeriums über die folgenden Nummern erreichbar: +31 703 484 030 und +31 703 484 130.
- Auch beim Informationszentrum des Finanzamts für Auslandsangelegenheiten (Belastingdienst Buitenland) hilft man Ihnen gern weiter. Die Telefonnummer lautet: +31 555 385 385. Hier erhalten ausländische Steuerpflichtige Auskunft über alle Fragen zur niederländischen Einkommensteuer. Weisen Sie immer ausdrücklich darauf hin, dass Sie auf der Grundlage eines mit dem niederländischen Staat geschlossenen Arbeitsvertrags nach örtlichem Recht im Ausland arbeiten oder eine Zusatzleistung beziehen und dass Sie kein entsandter Beamter sind. Halten Sie bei solchen Gesprächen immer Ihre Bürgerservicenummer (BSN) bereit. Sie finden diese Nummer unter anderem in der Jahresverdienstübersicht, die Sie jährlich erhalten, wenn Sie in den Niederlanden lohnsteuerpflichtig sind.